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01.03.2012 MGV OV Stetten
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Mitgliedschaft > Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Berufsverband Heilerziehungspflege in Deutschland e.V. und wurde am 17.05.99 unter VR 3259 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 79095 Freiburg im Breisgau eingetragen.
2. Der Berufsverband Heilerziehungspflege in Deutschland e.V. — im folgenden nur Bundesberufsverband genannt — wurde von der Bundeskonferenz der Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland geplant, vorbereitet und zunächst als nicht eingetragener Verein am 22.02.1994 in Ursberg (Bayern) gegründet.
3. Der Sitz und Gerichtsstand des Bundesberufsverbandes befindet sich in Freiburg im Breisgau.
4. Das Geschäftsjahr des Bundesberufsverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Bundesberufsverband ist der Zusammenschluss und die bundesweite Interessenvertretung der in den vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbänden für Heilerziehungspflege und Heilerziehungs(pflege)hilfe organisierten Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und der vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierten Fach- und Hilfskräfte in der Behindertenhilfe mit anderer Berufs- und Funktionsbezeichnung. Näheres regelt diese Bundessatzung sowie die Bundesgeschäftsordnung.
2. Der Bundesberufsverband strebt durch den Zusammenschluss und die Zusammenarbeit der vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände für Heilerziehung, Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland eine bundeseinheitliche Regelung berufsständischer Angelegenheiten an.
3. Der Bundesberufsverband ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.
4. Der Bundesberufsverband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Sach- und Finanzmittel des Bundesberufsverbandes dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
5. Die Mitglieder und Funktionsträger/innen des Bundesberufsverbandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesberufsverbandes. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene Kosten werden den Mitgliedern, bzw. Funktionsträger/innen des Bundesberufsverbandes erstattet. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

§ 3 Ziele und Aufgaben

1. Der Bundesberufsverband wirkt in Ausbildungsfragen mit und strebt eine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildungen, Prüfungen und staatlichen Anerkennungen von Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen an.
2. Der Bundesberufsverband strebt die Entwicklung und Formulierung eines bundesweit bekannten und staatlich anerkannten Berufsbildes für Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen an und versucht dieses Berufsbild in der Fachöffentlichkeit und in der Gesellschaft bekannt zu machen.
3. Der Bundesberufsverband setzt sich für Strukturverbesserungen in allen Einrichtungen der Behindertenhilfe und in angrenzenden sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen ein, wie für die Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen und Inhalte, sowie für deren Umsetzung in die Praxis, um so die Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen und die Arbeitsbedingungen in der Behindertenhilfe zu verbessern.
4. Der Bundesberufsverband sucht den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit allen Fach- und Hilfskräften, sowie mit den Vertreter/innen von Vereinen, Verbänden, Ausbildungsstätten und Einrichtungen der Behindertenhilfe und in angrenzenden sozialpädagogischen und -pflegerischen Bereichen.
5. Der Bundesberufsverband vertritt die fachspezifischen, die berufs- und sozialpolitischen, sowie die arbeits- und tarifrechtlichen Interessen seiner Mitglieder, der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierter Fach- und Hilfskräfte.
6. Der Bundesberufsverband setzt sich dafür ein, dass die Berufsbezeichnung und das Berufsbild der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen auch in die Tarifvertragswerke des Bundes, der Länder und Kommunen, sowie der sozialen Fachverbände aufgenommen wird.
7. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine bundeseinheitliche Eingruppierung und Vergütung der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen ein, die der behinderungsspezifischen Ausbildung und Qualifikation dieser Berufsgruppen, sowie ihrer in der Regel sehr belastenden Tätigkeit und Verantwortung entspricht.
8. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine stärkere horizontale Mobilität der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen durch eine Erschließung aller Arbeitsfelder in der Behindertenhilfe und in angrenzenden sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen ein, in denen Menschen mit Behinderungen gefördert und beschult werden, arbeiten und leben, unabhängig von deren Lebensalter oder von der Art und vom Grad der körperlichen, sensorischen, seelischen, geistigen und / oder mehrfachen Behinderung.
9. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine stärkere vertikale Mobilität der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen durch erweiterte Zulassungsmöglichkeiten zu zusätzlichen und weiterführenden Aus-bildungen und Studiengängen ein, für ein System besserer Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie für verbesserte Aufstiegsmöglichkeiten auch in therapeutische, beratende und leitende Funktionen in allen Arbeitsfeldern der Behindertenhilfe und in angrenzenden sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Bundesberufsverbandes können Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- und Hilfskräfte werden, bzw. sein, sowie (Fach-)Schüler/innen, die sich in der Ausbildung zu diesen Berufen befinden. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
2. Dem Bundesberufsverband können sich als außerordentliche Mitglieder auch natürliche und juristische Personen anschließen, die keine Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen oder vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- oder Hilfskräfte sind, aber seine Ziele und Interessen unterstützen wollen. Sie können sich jedoch nicht passiv an Abstimmungen beteiligen, d.h. nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder des Bundesberufsverbandes sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise mit einer 2/3 - Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen und in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt werden.
4. Weitere Aufgaben, Verpflichtungen und Kompetenzen der Mitglieder werden in den Sitzungen der Bundeskonferenz mehrheitlich von den gewählten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen und ggf. in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Einzelmitgliedschaft im Bundesberufsverband wird durch Aufnahme begründet. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit der dafür vorbereiteten Beitritts- und Abbuchungserklärung über die Bundesgeschäftsstelle an den Bundesvorstand zu stellen, der über die Aufnahme beschließt und sie schriftlich bestätigt. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
2. Mitglieder vereinsrechtlich eigenständiger und rechtsfähiger Landesberufsverbände werden, bzw. sind automatisch auch Mitglieder des Bundesberufsverbandes, wenn die Landesberufsverbände, denen sie angehören, sich dem Bundesberufsverband anschließen, bzw. angeschlossen haben und von der Bundeskonferenz anerkannt werden, bzw. wurden. Näheres zur Doppelmitgliedschaft im jeweiligen Landesberufsverband und im Bundesberufsverband regelt diese Bundessatzung in § 7 sowie die Bundesgeschäftsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Einzelmitgliedschaft im Bundesberufsverband nach § 5.1 endet:
1.1 Bei Abbruch der Ausbildung oder Nichtbestehen der Prüfung zum / zur Heilerzieher/in, zum / zur Heilerziehungspfleger/in, zum / zur Heilerziehungs(pflege)helfer/in oder in einer vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierenden Ausbildung, außer bei außerordentlichen Mitgliedern nach § 4, Absatz 2.
1.2 Wenn ein Mitglied kündigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der schriftlichen Form und ist halbjährlich bei der Bundesgeschäftsstelle möglich. Es kann mit einer Frist von jeweils sechs Wochen zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des gekündigten Halbjahres zu entrichten.
1.3 Wenn ein Mitglied wegen Änderungen der Anschrift und / oder der Kontoverbindung nicht mehr ermittelt werden kann, nach Ablauf der satzungsgemäß festgelegten Kündigungsfrist.
1.4 Wenn einem Mitglied aus wichtigen Gründen vom Bundesvorstand schriftlich gekündigt wird, z.B. wegen verbandsschädigendem Verhalten. Das betroffene Mitglied kann über die Bundesgeschäftsstelle beim Bundesvorstand schriftlich Widerspruch gegen diese Kündigung einlegen und ist dann zur folgenden Sitzung der Bundeskonferenz einzuladen, die mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise über die Wirksamkeit der Kündigung durch den Bundesvorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
1.5 Beim Tod eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung.
1.6 Bei der Auflösung des Bundesberufsverbandes nach § 13 der Bundessatzung.
2. Doppelmitgliedschaft im Bundesberufsverband nach § 5.2 endet:
2.1 Wenn einer der unter Absatz 1.1 bis 1.6 formulierten Sachverhalte zutrifft.
2.2 Wenn Mitglieder vereinsrechtlich eigenständiger und rechtsfähiger Landesberufsverbände, welche von der Bundeskonferenz anerkannt wurden, bzw. sind, aus diesen Gliederungen des Bundesberufsverbandes austreten oder ausgeschlossen werden.
2.3 Wenn vereinsrechtlich eigenständige und rechtsfähige Landesberufsverbände sich vom Bundesberufsverband trennen, bzw. aus dem Bundesberufsverband austreten oder ausgeschlossen werden, bzw. die Anerkennung durch die Bundeskonferenz verlieren und vom jeweiligen Mitglied kein Antrag auf Erwerb einer Einzelmitgliedschaft nach § 5.1 vorliegt oder gestellt wird.

§ 7 Kriterien für die Aufnahme von Landesberufsverbänden in den Bundesberufsverband

1. Der Bundesberufsverband ist bundesweit und bundeseinheitlich organisiert.
2. Die vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände, welche sich im Bundesberufsverband zusammengeschlossen haben oder sich ihm anschließen wollen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2.1 Die Aufnahme der jeweiligen, vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände welche sich dem Bundesberufsverband anschließen wollen, muss zuvor von einer u.a. zu diesem Zweck einberufenen und nach der jeweiligen Satzung beschlussfähigen Landesmitgliederversammlung mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
2.2 Dieser Beschluss muss die Erklärung enthalten, dass die Bundessatzung, sowie die Bundesgeschäftsordnung in der jeweils gültigen Form und die Beschlüsse der Bundeskonferenz als verbindlich anerkannt werden und in die Satzung des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbandes aufgenommen werden.
2.3 Die vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände, geben sich eigene Satzungen und Geschäftsordnungen und ihre Organe fassen Beschlüsse. Diese dürfen aber der Bundessatzung, der Bundesgeschäftsordnung und den Beschlüssen der Bundeskonferenz nicht entgegenstehen und müssen von der Bundeskonferenz anerkannt werden.
3. Mit dem Antrag eines vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbandes auf Mitgliedschaft im Bundesberufsverband sind vorzulegen:
3.1 Die fristgerechte Einladung zu der entsprechenden Landesmitgliederversammlung mit der Tagesordnung und einer Liste der eingeladenen Mitglieder.
3.2 Das Protokoll der entsprechenden Landesmitgliederversammlung mit der in § 7, Absatz 2.1 und 2.2 geforderten Erklärung und der Anwesenheitsliste.
3.3 Die zum Zeitpunkt der jeweiligen Landesmitgliederversammlung gültige Satzung, Geschäftsordnung und aktuelle Mitgliederliste des jeweiligen, vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbandes.
4. Die dem Bundesberufsverband angeschlossenen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände, sind verpflichtet dem Bundesberufsverband über die Bundesgeschäftsstelle unaufgefordert und unverzüglich :
4.1 Nach einer Änderung durch Organe des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständige und rechtsfähigen Landesberufsverbandes die geänderte Satzung und / oder Geschäftsordnung vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.2 Die Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen ihrer Organe mit der fristgerechten Einladung, Tagesordnung und Anwesenheitsliste vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.3 Eine aktuelle Anschriftenliste aller, für die Dauer von maximal 2 ½ Jahren in den Vorstand des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbandes, als Bundesdelegierte oder in andere Funktionen gewählten Funktionsträger/innen vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.4 Nach einer Neuwahl der Funktionsträger/innen durch Organe des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbandes eine aktuelle Anschriftenliste der in den Vorstand, als Bundesdelegierte oder in andere Funktionen gewählten Funktionsträger/innen vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.5 Nach jedem Halbjahr eine aktualisierte Mitgliederliste vorzulegen, bzw. zuzuschicken und die Bundesgeschäftsstelle bei der Recherche nach Mitgliedern zu unterstützen, deren Anschrift und / oder Kontoverbindung sich geändert hat oder zeitweise unbekannt ist.
4.6 Die Mitgliedsbeiträge, bzw. Beitragsanteile nach der Regelung der Bundesgeschäftsordnung zu überweisen. 5. Welche vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände vorstehende Voraussetzungen erfüllen, sowie nach einem Beschluss der Bundeskonferenz aufgenommen wurden, bzw. anerkannt sind und dem Bundesberufsverband angehören, wird in den Protokollen der Bundeskonferenz festgehalten.
6. Die Organe des Bundesberufsverbandes auf Bundesebene sind :
6.1 Der Bundesvorstand - Näheres regelt die Bundessatzung in § 8,
6.2 Die Bundeskonferenz - Näheres regelt die Bundessatzung in § 9.


§ 8 Bundesvorstand

1. Die stimmberechtigten Vertreter / Innen der von der Bundeskonferenz anerkannten, vereinsrechtlich eigenständigen Landesberufsverbände und als eigenständig organisierten Landesarbeitskreise, wählen den Bundesvorstand für die Dauer von 4 Jahren.
2. Der Bundesvorstand besteht aus dem / der Bundesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden, den Bundesbeauftragten für die Führung der Bundesgeschäftsstelle und für die Schriftleitung der HEP- Informationen sowie zwei Beisitzern / Beisitzerinnen.
Zum Bundesvorstand gemäß § 26 BGB gehören jedoch nur die o.g. drei Bundesvorsitzenden, von denen in außergerichtlichen Angelegenheiten jede/r einzelvertretungsberechtigt ist, während jedoch in gerichtlichen Angelegenheiten nur zwei Bundesvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die o.g. drei Bundesvorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit ggf. in ihren Funktionen, bis ihre jeweiligen Nachfolger/innen von der Bundeskonferenz neu gewählt werden.
3. Die Bundesvorstandssitzungen werden von einer/m der Bundesvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen zum Versammlungstermin mindestens viermal jährlich schriftlich einberufen. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Bundesvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und davon mindestens ein Bundesvorsitzender anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Der Bundesvorstand ist das oberste Vertretungs- und Einberufungsorgan des Bundesberufsverbandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Bundeskonferenz

1. Der Bundeskonferenz gehören kraft Amtes jeweils ein Vorstandsmitglied aller von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise an. Bis zu 100 Mitgliedern des jeweiligen Landesberufsverbandes ist ein Vor-standsmitglied oder in die Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte/r Vertreter/in in der Bundeskonferenz stimmberechtigt. Bis zu 200 Mitgliedern des jeweiligen Landesberufsverbandes sind zwei Vorstandsmitglieder oder in die Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte Vertreter/innen stimmberechtigt. Bis zu 300 oder mehr Mitgliedern des jeweiligen Landes-berufsverbandes sind drei Vorstandsmitglieder oder in die Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte Vertreter/innen stimmberechtigt. Die drei Bundesvorsitzenden sind unabhängig von vorstehender Stimmrechtsregelung in jedem Fall stimmberechtigt.
2. Zur Bundeskonferenz gehören ggf. zusätzlich auch Bundesbeauftragte und weitere Bundesfunktionsträger/innen. Diese sind, außer wenn diese Beschlüsse ihren Zuständigkeitsbereich tangieren, nicht stimmberechtigt in den Sitzungen der Bundeskonferenz, können sich aber an allen Diskussionen beteiligen und auch Anträge formulieren. Näheres regelt diese Bundessatzung in § 10 sowie die Bundesgeschäftsordnung.
3. Die Bundeskonferenz ist das zentrale Willenbildungs- und Beschlussorgan, sowie das oberste Geschäftsführungs- und Konfliktlösungsorgan des Bundesberufsverbandes mit Beratungs-, Entscheidungs-, Steuerungs-, Koordinierungs- und Überwachungsfunktionen bzw. Kompetenzen. Näheres regelt diese Bundessatzung sowie die Bundesgeschäftsordnung.
4. Die Sitzungen der Bundeskonferenz werden nach interner Terminabsprache von einer/m der Bundesvorsitzenden über die Bundesgeschäftsstelle mit einer Frist von vier Wochen zum Versammlungstermin mindestens viermal jährlich schriftlich einberufen, eröffnet und geleitet, soweit nicht während der Sitzung der Bundeskonferenz mehrheitlich eine andere Gesprächs-leitung vorgeschlagen und gewählt wird.
5. Der Einladung zur Sitzung der Bundeskonferenz muss eine Tagesordnung beigefügt sein, welche von der/dem Bundesvorsitzenden ggf. nach den Vorgaben der Bundeskonferenz aufgestellt wird, welche/r die Bundeskonferenz einberuft. Anträge zur Tagesordnung der Bundeskonferenz müssen von den Organen, bzw. Funktionsträger/innen der in der Bundeskonferenz vertretenen Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise über die Bundesgeschäftsstelle mit einer Frist von sechs Wochen zum Versammlungstermin beim Bundesvorstand eingegangen sein.
6. Anträge zur Tagesordnung in einer Sitzung der Bundeskonferenz können, soweit sie keine Änderungen der Bundessatzung oder Bundesgeschäftsordnung betreffen, nur berücksichtigt werden, wenn dem eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise zustimmt.
7. Von der Sitzung der Bundeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das von der /dem Protokollführer/in und einer/m Bundesvorsitzenden zu unterschreiben ist. Weiteres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
8. Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände, bzw. Landesarbeitskreise anwesend sind und sich nicht enthalten, d.h. als abwesend gelten. Die ggf. zusätzlichen Stimmen der Bundesvorsitzenden gemäß § 9.1 werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Bundesvorsitzenden und stimmberechtigten Vertreter/innen der Landesberufs-verbände können ihr Stimmrecht nicht delegieren und nicht durch schriftliche Erklärungen oder telefonisch ausüben. Für die Annahme eines Antrages, bzw. für einen Beschluss müssen, unter Berücksichtigung der Enthaltungen mindestens die Hälfte der o.g. anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen mit Ja stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. 1/5 aller stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landes-arbeitskreise können die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Bundeskonferenz fordern. Das Verlangen ist schriftlich zu begründen und über die Bundesgeschäftsstelle dem Bundesvorstand mitzuteilen, welcher dann innerhalb von sechs Wochen eine ggf. außerordentliche Sitzung der Bundeskonferenz einberufen muss.
10. Für Änderungen der Bundessatzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, ist eine 3/4 -Mehrheit, für Änderungen der Bundesgeschäftsordnung ist eine 2/3 -Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise erforderlich.
11. Weitere Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Bundeskonferenz ergeben sich aus dieser Bundessatzung, bzw. werden mit der dafür notwendigen Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen und in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt und/oder in den Protokollen der Sitzungen der Bundeskonferenz festgehalten.

§ 10 Bundesbeauftragte

1. Bei Bedarf können mit der dafür notwendigen Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise zusätzlich zu den Bundesvorsitzenden für bestimmte Aufgaben auch Bundesbeauftragte oder sonstige Bundesfunktionsträger/innen gewählt werden, welche ordentliche Mitglieder des Bundesberufsverbandes sein müssen. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
2. Die Finanzierung der Aktivitäten der Mitglieder, bzw. Funktionsträger/innen aller Gliederungen und Organe des Bundesberufsverbandes, welche mit ihrer Zustimmung im Rahmen einer Sitzung der Bundeskonferenz beauftragt werden, einen Aufgabenbereich zu übernehmen, welcher in der Bundesgeschäftsordnung beschrieben und unter ihrer Mitwirkung formuliert im Protokoll dieser Sitzung der Bundeskonferenz festzuhalten ist, werden vom Bundesberufsverband übernommen und sind im Bundeshaushaltsplan zu berücksichtigen sowie von der Bundesgeschäftsstelle abzusichern und zu erstatten.
3. Die Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Bundesbeauftragten und ggf. weiterer Bundesfunktionsträger/innen werden mit der dafür notwendigen Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen, in den Protokollen der Sitzungen der Bundeskonferenz festgehalten und ggf. in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt.
4. Mögliche Aufgabenbereiche für Bundesbeauftragte sind beispielsweise :
4.1 Die Führung der Bundesgeschäftsstelle,
4.2 Die Schriftleitung der HEP-INFORMATIONEN,
4.3 Der Aufbau und die Leitung von Bundesfachgruppen, bzw. Bundesarbeitsgruppen,
4.4 Der Aufbau von Landesarbeitskreisen zur Gründung weiterer Landesberufsverbände,
4.5 Die Kontaktaufnahme, Kontaktpflege und der Schriftwechsel mit:
- staatlichen Stellen, insbesondere mit den Kultus- und Sozialministerien der Bundesländer,
- staatlichen, bzw. halbstaatlichen Institutionen, welche sich u.a. mit sozialpädagogisch pflegerischen Berufsgruppen, bzw. Berufsbildern im Bereich der Behindertenhilfe befassen,
- sozialpädagogisch pflegerischen Ausbildungsstätten, welche Heilerzieher/innen Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen oder vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- und Hilfskräfte ausbilden,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der sozialpädagogisch pflegerischen Ausbildungsstätten für den Bereich der Behindertenhilfe,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der freien Wohlfahrtspflege und der sozialen Arbeit sowie mit anderen sozialpädagogisch pflegerischen Berufsverbänden in Deutschland,
- anderen sozialpädagogisch pflegerischen Berufsverbänden in Europa,
- mit gewerkschaftlichen Organisationen.
5. Bundesbeauftragte und ggf. weitere Bundesfunktionsträger/innen bekommen, wenn dies noch nicht der Fall ist, Einladungen und Protokolle von den Sitzungen der Bundeskonferenz. Sie nehmen an den Sitzungen der Bundeskonferenz teil und berichten von den für die im Bundesberufsverband organisierten Berufsgruppen wichtigen und interessanten Entwicklungen und dgl.. Insbesondere wenn sie ihre Berichte nicht mündlich abgeben können und mindestens halbjährlich geben sie schriftliche Berichte ab, welche ggf. auch in den HEP - INFORMATIONEN veröffentlicht werden.
6. Treten Bundesbeauftragte von ihrer Funktion zurück oder verlieren aus anderen Gründen die Zuständigkeit und Verantwortung für ihren Aufgabenbereich, geben sie das in dieser Funktion von ihnen gesammelte und geordnete schriftliche Material mit einem schriftlichen Abschlußbericht in der folgenden Sitzung der Bundeskonferenz oder bis zu diesem Zeitpunkt an ein anderes Mitglied der Bundeskonferenz zurück.

§ 11 Gliederungen und Organe des Bundesberufsverbandes in den Bundesländern

1. Die Gliederungen des Bundesberufsverbandes in den Bundesländern sind :
1.1 Die von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände,
1.2 Die von der Bundeskonferenz anerkannten Landesarbeitskreise,
2. Die Organe des Bundesberufsverbandes im Bereich der Bundesländer sind:
2.1 Die Landesvorstände der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise,
2.2 die Landesmitgliederversammlungen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise,
3. Die traditionellen Gliederungen des Bundesberufsverbandes in den Bundesländern sind die Landesberufsverbände für Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen, welche sich bisher in den Bundesländern Baden - Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Sachsen und Thüringen gegründet und zuvor teilweise in der Bundeskonferenz der Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland organisiert haben.
4. Den von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbänden werden alle Mitglieder des Bundesberufsverbandes zugeordnet, welche im jeweiligen Bundesland leben und/oder arbeiten und sie sollen sich nach Möglichkeit darin engagieren. Die Berufsverbandsmitglieder können sich aber auch anderen Landesberufsverbänden oder Landesarbeitskreisen sowie als Einzelmitglieder nur dem Bundesberufsverband zuordnen lassen und sich darin engagieren.
5. Vereinsrechtlich eigenständige und rechtsfähige Landesberufsverbände können nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen und in § 7 dieser Bundessatzung festgelegten Regelungen ihre Aufnahme in den Bundesberufsverband und ihre Anerkennung durch die Bundeskonferenz beantragen.
6. Mitglieder des Bundesberufsverbandes, welche keinem Landesberufsverband zugeordnet werden können, weil in den Bundesländern, in welchen sie leben und/oder arbeiten, (noch) keine von der Bundeskonferenz anerkannten vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände bestehen, werden im Bereich der jeweiligen Bundesländer einem Landesarbeitskreis zugeordnet und von der Bundesgeschäftsstelle als Einzelmitglieder geführt. Sie sind aufgerufen, in ihrem Bundesland selbst einen Landesarbeitskreis, bzw. Landesberufsverband zu gründen und sich darin zu engagieren. Diese Einzelmitglieder können sich aber auch anderen Landesberufsverbänden oder Landesarbeitskreisen zuordnen lassen und sich darin engagieren.
7. Landesarbeitskreise werden, wenn sie sich noch nicht selbst organisiert haben ggf. von einem von der Bundeskonferenz für das jeweilige Bundesland gewählten Bundesbeauftragten als eigenständiger aber nicht eingetragener und damit nicht rechtsfähiger Vorverein organisiert und von der Bundeskonferenz als eigenständige, nicht rechtsfähige Landesarbeitskreise anerkannt, wenn in einer Landesmitgliederversammlung mindestens sieben Mitglieder des Bundesberufsverbandes, welche im jeweiligen Bundesland leben und/oder arbeiten, anwesend waren, einen Landesvorstand gewählt und beschlossen haben, die in § 7 der Bundessatzung geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.
8. Die Bundeskonferenz beschließt mit einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise über die Aufnahme und Anerkennung, bzw. über den Ausschluss oder den Entzug der Anerkennung der vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufs-verbände, bzw. der nicht rechtsfähigen Landesarbeitskreise als Gliederungen des Bundesberufsverbandes.
9. Die Gliederungen des Bundesberufsverbandes im Bereich der Bundesländer, die Landesberufsverbände und ihre Organe waren und sind in der Regel vereinsrechtlich eigenständig und rechtsfähig, geben sich eigene Satzungen und Geschäftsordnungen und fassen Beschlüsse. Diese dürfen aber der Bundessatzung, der Bundesgeschäftsordnung und den Beschlüssen der Bundeskonferenz nicht entgegenstehen und müssen von der Bundeskonferenz anerkannt werden.
10. Die von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise sind proportional zu ihrer Mitgliederzahl in der Bundeskonferenz vertreten. Weiteres regelt die Bundessatzung in § 9.1.
11. Mit der Aufnahme und Anerkennung durch die Bundeskonferenz erwerben und mit dem Ausschluss oder dem Entzug der Anerkennung durch die Bundeskonferenz verlieren die Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise ihr Vertretungs- und Stimmrecht in der Bundeskonferenz, sowie das Recht auf die Finanzierung ihrer Organe, bzw. ihrer Funktionsträger/innen und von deren Aktivitäten. Weiteres regelt die Bundesgeschäftsordnung.

§ 12 Bundesgeschäftsordnung

1. Alles weitere regelt die Bundesgeschäftsordnung. Sie ist mit einer 2/3 - Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise zu beschließen oder gegebenenfalls zu ändern.
2. Die Bundesgeschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Bundessatzung und kann durch weitere Regelungen, wie z.B. eine Schlichtungsregelung, eine Wahlordnung und dgl., oder durch Beschlüsse der Bundeskonferenz erweitert oder ergänzt werden.

§ 13 Auflösung des Bundesberufsverbandes

1. Für die Auflösung des Bundesberufsverbandes ist der Beschluss einer Mehrheit von 3/4 aller in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise erforderlich. Der Antrag für die Auflösung des Bundesberufsverbandes muss in der Einladung zur entsprechenden Sitzung der Bundeskonferenz angekündigt werden.
2. Sind im Falle der Auflösung des Bundesberufsverbandes Zahlungsverbindlichkeiten vorhanden, haftet der Bundesvorstand nur mit dem Vermögen des Bundesberufsverbandes nach ordnungsgemäß abgeschlossener Kassenführung.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Bundesberufsverbandes oder des Fortfalls seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen proportional zu deren Mitgliederzahlen den ggf. als eingetragene Vereine weiter bestehenden Landesberufsverbänden, bzw. den entsprechenden Nachfolgeverbänden zu.
Die vorstehende Bundessatzung wurde von den gewählten und anwesenden Vertreter/innen der Landesberufsverbände Bayern, Niedersachsen, Rheinland - Pfalz, Saarland und Thüringen in den Sitzungen der — Bundeskonferenz der Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland —vorbereitet sowie von ihnen als Gründungs - Mitglieder des - zunächst vereinsrechtlich nicht eigenständigen - Berufsverbandes für Heilerziehung, Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland in der 10. Sitzung der Bundeskonferenz vom 22.02.1994 in Ursberg ( Bayern ) anerkannt sowie seitdem praktiziert und weiterentwickelt, d.h. mehrfach geringfügig geändert.