Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Berufsverband Heilerziehungspflege in Deutschland e.V.
und wurde am 17.05.99 unter VR 3259 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in 79095 Freiburg im Breisgau eingetragen.
2. Der Berufsverband Heilerziehungspflege in Deutschland e.V. — im folgenden nur
Bundesberufsverband genannt — wurde von der Bundeskonferenz der
Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe in der
Bundesrepublik Deutschland geplant, vorbereitet und zunächst als nicht
eingetragener Verein am 22.02.1994 in Ursberg (Bayern) gegründet.
3. Der Sitz und Gerichtsstand des Bundesberufsverbandes befindet sich in Freiburg im Breisgau.
4. Das Geschäftsjahr des Bundesberufsverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Bundesberufsverband ist der Zusammenschluss und die
bundesweite Interessenvertretung der in den vereinsrechtlich
eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbänden für
Heilerziehungspflege und Heilerziehungs(pflege)hilfe organisierten
Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen,
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und der vergleichbar
behinderungsspezifisch qualifizierten Fach- und Hilfskräfte in der
Behindertenhilfe mit anderer Berufs- und Funktionsbezeichnung. Näheres
regelt diese Bundessatzung sowie die Bundesgeschäftsordnung.
2. Der
Bundesberufsverband strebt durch den Zusammenschluss und die
Zusammenarbeit der vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbände für Heilerziehung, Heilerziehungspflege und -hilfe
in der Bundesrepublik Deutschland eine bundeseinheitliche Regelung
berufsständischer Angelegenheiten an.
3. Der Bundesberufsverband ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.
4. Der Bundesberufsverband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Sach- und Finanzmittel des Bundesberufsverbandes dürfen nur
satzungsgemäß verwendet werden. Näheres regelt die
Bundesgeschäftsordnung.
5. Die Mitglieder und Funktionsträger/innen des Bundesberufsverbandes
sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Bundesberufsverbandes. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit
entstandene Kosten werden den Mitgliedern, bzw. Funktionsträger/innen
des Bundesberufsverbandes erstattet. Näheres regelt die
Bundesgeschäftsordnung.
§ 3 Ziele und Aufgaben
1. Der Bundesberufsverband wirkt in Ausbildungsfragen mit und strebt
eine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildungen, Prüfungen und
staatlichen Anerkennungen von Heilerzieher/innen,
Heilerziehungspfleger/innen, und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen an.
2. Der Bundesberufsverband strebt die Entwicklung und Formulierung
eines bundesweit bekannten und staatlich anerkannten Berufsbildes für
Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen an und versucht dieses Berufsbild in
der Fachöffentlichkeit und in der Gesellschaft bekannt zu machen.
3. Der Bundesberufsverband setzt sich für Strukturverbesserungen in
allen Einrichtungen der Behindertenhilfe und in angrenzenden
sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen ein, wie für die
Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen und Inhalte, sowie für
deren Umsetzung in die Praxis, um so die Lebensbedingungen der Menschen
mit Behinderungen und die Arbeitsbedingungen in der Behindertenhilfe zu
verbessern.
4. Der Bundesberufsverband sucht den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit mit allen Fach- und Hilfskräften, sowie mit den
Vertreter/innen von Vereinen, Verbänden, Ausbildungsstätten und
Einrichtungen der Behindertenhilfe und in angrenzenden
sozialpädagogischen und -pflegerischen Bereichen.
5. Der Bundesberufsverband vertritt die fachspezifischen, die berufs-
und sozialpolitischen, sowie die arbeits- und tarifrechtlichen
Interessen seiner Mitglieder, der Heilerzieher/innen,
Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und
vergleichbar behinderungsspezifisch qualifizierter Fach- und
Hilfskräfte.
6. Der Bundesberufsverband setzt sich dafür ein, dass die
Berufsbezeichnung und das Berufsbild der Heilerzieher/innen,
Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen auch in
die Tarifvertragswerke des Bundes, der Länder und Kommunen, sowie der
sozialen Fachverbände aufgenommen wird.
7. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine bundeseinheitliche
Eingruppierung und Vergütung der Heilerzieher/innen,
Heilerziehungspfleger/innen, Heilerziehungs(pflege)helfer/innen ein,
die der behinderungsspezifischen Ausbildung und Qualifikation dieser
Berufsgruppen, sowie ihrer in der Regel sehr belastenden Tätigkeit und
Verantwortung entspricht.
8. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine stärkere horizontale
Mobilität der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen durch eine Erschließung aller
Arbeitsfelder in der Behindertenhilfe und in angrenzenden
sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen ein, in denen Menschen
mit Behinderungen gefördert und beschult werden, arbeiten und leben,
unabhängig von deren Lebensalter oder von der Art und vom Grad der
körperlichen, sensorischen, seelischen, geistigen und / oder mehrfachen
Behinderung.
9. Der Bundesberufsverband setzt sich für eine stärkere vertikale
Mobilität der Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, und
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen durch erweiterte
Zulassungsmöglichkeiten zu zusätzlichen und weiterführenden
Aus-bildungen und Studiengängen ein, für ein System besserer Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie für verbesserte
Aufstiegsmöglichkeiten auch in therapeutische, beratende und leitende
Funktionen in allen Arbeitsfeldern der Behindertenhilfe und in
angrenzenden sozialpädagogischen und pflegerischen Bereichen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Bundesberufsverbandes können
Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen,
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen und vergleichbar
behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- und Hilfskräfte werden, bzw.
sein, sowie (Fach-)Schüler/innen, die sich in der Ausbildung zu diesen
Berufen befinden. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
2. Dem Bundesberufsverband können sich als außerordentliche Mitglieder
auch natürliche und juristische Personen anschließen, die keine
Heilerzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen,
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen oder vergleichbar
behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- oder Hilfskräfte sind, aber
seine Ziele und Interessen unterstützen wollen. Sie können sich jedoch
nicht passiv an Abstimmungen beteiligen, d.h. nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder des Bundesberufsverbandes sind verpflichtet,
Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise mit einer
2/3 - Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden
stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz
anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen
und in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt werden.
4. Weitere Aufgaben, Verpflichtungen und Kompetenzen der Mitglieder
werden in den Sitzungen der Bundeskonferenz mehrheitlich von den
gewählten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen und ggf. in
der Bundesgeschäftsordnung festgelegt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Einzelmitgliedschaft im Bundesberufsverband wird durch
Aufnahme begründet. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit
der dafür vorbereiteten Beitritts- und Abbuchungserklärung über die
Bundesgeschäftsstelle an den Bundesvorstand zu stellen, der über die
Aufnahme beschließt und sie schriftlich bestätigt. Näheres regelt die
Bundesgeschäftsordnung.
2. Mitglieder vereinsrechtlich eigenständiger und rechtsfähiger
Landesberufsverbände werden, bzw. sind automatisch auch Mitglieder des
Bundesberufsverbandes, wenn die Landesberufsverbände, denen sie
angehören, sich dem Bundesberufsverband anschließen, bzw. angeschlossen
haben und von der Bundeskonferenz anerkannt werden, bzw. wurden.
Näheres zur Doppelmitgliedschaft im jeweiligen Landesberufsverband und
im Bundesberufsverband regelt diese Bundessatzung in § 7 sowie die
Bundesgeschäftsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Einzelmitgliedschaft im Bundesberufsverband nach § 5.1 endet:
1.1 Bei Abbruch der Ausbildung oder Nichtbestehen der Prüfung zum / zur
Heilerzieher/in, zum / zur Heilerziehungspfleger/in, zum / zur
Heilerziehungs(pflege)helfer/in oder in einer vergleichbar
behinderungsspezifisch qualifizierenden Ausbildung, außer bei
außerordentlichen Mitgliedern nach § 4, Absatz 2.
1.2 Wenn ein Mitglied kündigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf
der schriftlichen Form und ist halbjährlich bei der
Bundesgeschäftsstelle möglich. Es kann mit einer Frist von jeweils
sechs Wochen zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt
werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des gekündigten
Halbjahres zu entrichten.
1.3 Wenn ein Mitglied wegen Änderungen der Anschrift und / oder der
Kontoverbindung nicht mehr ermittelt werden kann, nach Ablauf der
satzungsgemäß festgelegten Kündigungsfrist.
1.4 Wenn einem Mitglied aus wichtigen Gründen vom Bundesvorstand
schriftlich gekündigt wird, z.B. wegen verbandsschädigendem Verhalten.
Das betroffene Mitglied kann über die Bundesgeschäftsstelle beim
Bundesvorstand schriftlich Widerspruch gegen diese Kündigung einlegen
und ist dann zur folgenden Sitzung der Bundeskonferenz einzuladen, die
mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter/innen der Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise über
die Wirksamkeit der Kündigung durch den Bundesvorstand entscheidet. Die
Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
1.5 Beim Tod eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung.
1.6 Bei der Auflösung des Bundesberufsverbandes nach § 13 der Bundessatzung.
2. Doppelmitgliedschaft im Bundesberufsverband nach § 5.2 endet:
2.1 Wenn einer der unter Absatz 1.1 bis 1.6 formulierten Sachverhalte zutrifft.
2.2 Wenn Mitglieder vereinsrechtlich eigenständiger und rechtsfähiger
Landesberufsverbände, welche von der Bundeskonferenz anerkannt wurden,
bzw. sind, aus diesen Gliederungen des Bundesberufsverbandes austreten
oder ausgeschlossen werden.
2.3 Wenn vereinsrechtlich eigenständige und rechtsfähige
Landesberufsverbände sich vom Bundesberufsverband trennen, bzw. aus dem
Bundesberufsverband austreten oder ausgeschlossen werden, bzw. die
Anerkennung durch die Bundeskonferenz verlieren und vom jeweiligen
Mitglied kein Antrag auf Erwerb einer Einzelmitgliedschaft nach § 5.1
vorliegt oder gestellt wird.
§ 7 Kriterien für die Aufnahme von Landesberufsverbänden in den Bundesberufsverband
1. Der Bundesberufsverband ist bundesweit und bundeseinheitlich organisiert.
2. Die vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbände, welche sich im Bundesberufsverband
zusammengeschlossen haben oder sich ihm anschließen wollen, haben
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2.1 Die Aufnahme der jeweiligen, vereinsrechtlich eigenständigen und
rechtsfähigen Landesberufsverbände welche sich dem Bundesberufsverband
anschließen wollen, muss zuvor von einer u.a. zu diesem Zweck
einberufenen und nach der jeweiligen Satzung beschlussfähigen
Landesmitgliederversammlung mit der für eine Satzungsänderung
erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
2.2 Dieser Beschluss
muss die Erklärung enthalten, dass die Bundessatzung, sowie die
Bundesgeschäftsordnung in der jeweils gültigen Form und die Beschlüsse
der Bundeskonferenz als verbindlich anerkannt werden und in die Satzung
des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbandes aufgenommen werden.
2.3 Die vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbände, geben sich eigene Satzungen und
Geschäftsordnungen und ihre Organe fassen Beschlüsse. Diese dürfen aber
der Bundessatzung, der Bundesgeschäftsordnung und den Beschlüssen der
Bundeskonferenz nicht entgegenstehen und müssen von der Bundeskonferenz
anerkannt werden.
3. Mit dem Antrag eines vereinsrechtlich eigenständigen und
rechtsfähigen Landesberufsverbandes auf Mitgliedschaft im
Bundesberufsverband sind vorzulegen:
3.1 Die fristgerechte Einladung zu der entsprechenden
Landesmitgliederversammlung mit der Tagesordnung und einer Liste der
eingeladenen Mitglieder.
3.2 Das Protokoll der entsprechenden Landesmitgliederversammlung mit
der in § 7, Absatz 2.1 und 2.2 geforderten Erklärung und der
Anwesenheitsliste.
3.3 Die zum Zeitpunkt der jeweiligen Landesmitgliederversammlung
gültige Satzung, Geschäftsordnung und aktuelle Mitgliederliste des
jeweiligen, vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbandes.
4. Die dem Bundesberufsverband angeschlossenen vereinsrechtlich
eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände, sind
verpflichtet dem Bundesberufsverband über die Bundesgeschäftsstelle
unaufgefordert und unverzüglich :
4.1 Nach einer Änderung durch Organe des jeweiligen vereinsrechtlich
eigenständige und rechtsfähigen Landesberufsverbandes die geänderte
Satzung und / oder Geschäftsordnung vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.2 Die Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen ihrer Organe mit
der fristgerechten Einladung, Tagesordnung und Anwesenheitsliste
vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.3 Eine aktuelle Anschriftenliste aller, für die Dauer von maximal 2 ½
Jahren in den Vorstand des jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen
und rechtsfähigen Landesberufsverbandes, als Bundesdelegierte oder in
andere Funktionen gewählten Funktionsträger/innen vorzulegen, bzw.
zuzuschicken.
4.4 Nach einer Neuwahl der Funktionsträger/innen durch Organe des
jeweiligen vereinsrechtlich eigenständigen und rechtsfähigen
Landesberufsverbandes eine aktuelle Anschriftenliste der in den
Vorstand, als Bundesdelegierte oder in andere Funktionen gewählten
Funktionsträger/innen vorzulegen, bzw. zuzuschicken.
4.5 Nach jedem Halbjahr eine aktualisierte Mitgliederliste vorzulegen,
bzw. zuzuschicken und die Bundesgeschäftsstelle bei der Recherche nach
Mitgliedern zu unterstützen, deren Anschrift und / oder Kontoverbindung
sich geändert hat oder zeitweise unbekannt ist.
4.6 Die Mitgliedsbeiträge, bzw. Beitragsanteile nach der Regelung der
Bundesgeschäftsordnung zu überweisen. 5. Welche vereinsrechtlich
eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufsverbände vorstehende
Voraussetzungen erfüllen, sowie nach einem Beschluss der
Bundeskonferenz aufgenommen wurden, bzw. anerkannt sind und dem
Bundesberufsverband angehören, wird in den Protokollen der
Bundeskonferenz festgehalten.
6. Die Organe des Bundesberufsverbandes auf Bundesebene sind :
6.1 Der Bundesvorstand - Näheres regelt die Bundessatzung in § 8,
6.2 Die Bundeskonferenz - Näheres regelt die Bundessatzung in § 9.
§ 8 Bundesvorstand
1. Die stimmberechtigten Vertreter / Innen der von der
Bundeskonferenz anerkannten, vereinsrechtlich eigenständigen
Landesberufsverbände und als eigenständig organisierten
Landesarbeitskreise, wählen den Bundesvorstand für die Dauer von 4
Jahren.
2. Der Bundesvorstand besteht aus dem / der
Bundesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden, den
Bundesbeauftragten für die Führung der Bundesgeschäftsstelle und für
die Schriftleitung der HEP- Informationen sowie zwei Beisitzern /
Beisitzerinnen.
Zum Bundesvorstand gemäß § 26 BGB gehören jedoch nur die o.g. drei
Bundesvorsitzenden, von denen in außergerichtlichen Angelegenheiten
jede/r einzelvertretungsberechtigt ist, während jedoch in gerichtlichen
Angelegenheiten nur zwei Bundesvorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. Die o.g. drei Bundesvorsitzenden bleiben
nach Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit ggf. in ihren Funktionen, bis
ihre jeweiligen Nachfolger/innen von der Bundeskonferenz neu gewählt
werden.
3. Die Bundesvorstandssitzungen werden von einer/m der
Bundesvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen zum
Versammlungstermin mindestens viermal jährlich schriftlich einberufen.
Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Bundesvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
des Vorstandes und davon mindestens ein Bundesvorsitzender anwesend
sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Der Bundesvorstand ist das oberste Vertretungs- und
Einberufungsorgan des Bundesberufsverbandes. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
§ 9 Bundeskonferenz
1. Der Bundeskonferenz gehören kraft Amtes jeweils ein
Vorstandsmitglied aller von der Bundeskonferenz anerkannten
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise an. Bis zu 100 Mitgliedern
des jeweiligen Landesberufsverbandes ist ein Vor-standsmitglied oder in
die Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte/r Vertreter/in in der
Bundeskonferenz stimmberechtigt. Bis zu 200 Mitgliedern des jeweiligen
Landesberufsverbandes sind zwei Vorstandsmitglieder oder in die
Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte Vertreter/innen
stimmberechtigt. Bis zu 300 oder mehr Mitgliedern des jeweiligen
Landes-berufsverbandes sind drei Vorstandsmitglieder oder in die
Funktion eines/r Bundesdelegierten gewählte Vertreter/innen
stimmberechtigt. Die drei Bundesvorsitzenden sind unabhängig von
vorstehender Stimmrechtsregelung in jedem Fall stimmberechtigt.
2. Zur Bundeskonferenz gehören ggf. zusätzlich auch Bundesbeauftragte
und weitere Bundesfunktionsträger/innen. Diese sind, außer wenn diese
Beschlüsse ihren Zuständigkeitsbereich tangieren, nicht stimmberechtigt
in den Sitzungen der Bundeskonferenz, können sich aber an allen
Diskussionen beteiligen und auch Anträge formulieren. Näheres regelt
diese Bundessatzung in § 10 sowie die Bundesgeschäftsordnung.
3. Die Bundeskonferenz ist das zentrale Willenbildungs- und
Beschlussorgan, sowie das oberste Geschäftsführungs- und
Konfliktlösungsorgan des Bundesberufsverbandes mit Beratungs-,
Entscheidungs-, Steuerungs-, Koordinierungs- und Überwachungsfunktionen
bzw. Kompetenzen. Näheres regelt diese Bundessatzung sowie die
Bundesgeschäftsordnung.
4. Die Sitzungen der Bundeskonferenz werden nach interner
Terminabsprache von einer/m der Bundesvorsitzenden über die
Bundesgeschäftsstelle mit einer Frist von vier Wochen zum
Versammlungstermin mindestens viermal jährlich schriftlich einberufen,
eröffnet und geleitet, soweit nicht während der Sitzung der
Bundeskonferenz mehrheitlich eine andere Gesprächs-leitung
vorgeschlagen und gewählt wird.
5. Der Einladung zur Sitzung der Bundeskonferenz muss eine Tagesordnung
beigefügt sein, welche von der/dem Bundesvorsitzenden ggf. nach den
Vorgaben der Bundeskonferenz aufgestellt wird, welche/r die
Bundeskonferenz einberuft. Anträge zur Tagesordnung der Bundeskonferenz
müssen von den Organen, bzw. Funktionsträger/innen der in der
Bundeskonferenz vertretenen Landesberufsverbände oder
Landesarbeitskreise über die Bundesgeschäftsstelle mit einer Frist von
sechs Wochen zum Versammlungstermin beim Bundesvorstand eingegangen
sein.
6. Anträge zur Tagesordnung in einer Sitzung der
Bundeskonferenz können, soweit sie keine Änderungen der Bundessatzung
oder Bundesgeschäftsordnung betreffen, nur berücksichtigt werden, wenn
dem eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise zustimmt.
7. Von der
Sitzung der Bundeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
/dem Protokollführer/in und einer/m Bundesvorsitzenden zu
unterschreiben ist. Weiteres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
8.
Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz
anerkannten Landesberufsverbände, bzw. Landesarbeitskreise anwesend
sind und sich nicht enthalten, d.h. als abwesend gelten. Die ggf.
zusätzlichen Stimmen der Bundesvorsitzenden gemäß § 9.1 werden bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Die
Bundesvorsitzenden und stimmberechtigten Vertreter/innen der
Landesberufs-verbände können ihr Stimmrecht nicht delegieren und nicht
durch schriftliche Erklärungen oder telefonisch ausüben. Für die
Annahme eines Antrages, bzw. für einen Beschluss müssen, unter
Berücksichtigung der Enthaltungen mindestens die Hälfte der o.g.
anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen mit Ja stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. 1/5 aller stimmberechtigten Vertreter/innen der von der
Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und
Landes-arbeitskreise können die Einberufung einer außerordentlichen
Sitzung der Bundeskonferenz fordern. Das Verlangen ist schriftlich zu
begründen und über die Bundesgeschäftsstelle dem Bundesvorstand
mitzuteilen, welcher dann innerhalb von sechs Wochen eine ggf.
außerordentliche Sitzung der Bundeskonferenz einberufen muss.
10. Für Änderungen der Bundessatzung, einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks, ist eine 3/4 -Mehrheit, für Änderungen der
Bundesgeschäftsordnung ist eine 2/3 -Mehrheit der in einer Sitzung der
Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von
der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände und
Landesarbeitskreise erforderlich.
11. Weitere Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten der Mitglieder der Bundeskonferenz ergeben sich
aus dieser Bundessatzung, bzw. werden mit der dafür notwendigen
Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden
stimmberechtigten Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz
anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen
und in der Bundesgeschäftsordnung festgelegt und/oder in den
Protokollen der Sitzungen der Bundeskonferenz festgehalten.
§ 10 Bundesbeauftragte
1. Bei Bedarf können mit der dafür notwendigen Mehrheit der in einer
Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten
Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise zusätzlich zu den
Bundesvorsitzenden für bestimmte Aufgaben auch Bundesbeauftragte oder
sonstige Bundesfunktionsträger/innen gewählt werden, welche ordentliche
Mitglieder des Bundesberufsverbandes sein müssen. Näheres regelt die
Bundesgeschäftsordnung.
2. Die Finanzierung der Aktivitäten der Mitglieder, bzw.
Funktionsträger/innen aller Gliederungen und Organe des
Bundesberufsverbandes, welche mit ihrer Zustimmung im Rahmen einer
Sitzung der Bundeskonferenz beauftragt werden, einen Aufgabenbereich zu
übernehmen, welcher in der Bundesgeschäftsordnung beschrieben und unter
ihrer Mitwirkung formuliert im Protokoll dieser Sitzung der
Bundeskonferenz festzuhalten ist, werden vom Bundesberufsverband
übernommen und sind im Bundeshaushaltsplan zu berücksichtigen sowie von
der Bundesgeschäftsstelle abzusichern und zu erstatten.
3. Die Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
der Bundesbeauftragten und ggf. weiterer Bundesfunktionsträger/innen
werden mit der dafür notwendigen Mehrheit der in einer Sitzung der
Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise beschlossen, in den
Protokollen der Sitzungen der Bundeskonferenz festgehalten und ggf. in
der Bundesgeschäftsordnung festgelegt.
4. Mögliche Aufgabenbereiche für Bundesbeauftragte sind beispielsweise :
4.1 Die Führung der Bundesgeschäftsstelle,
4.2 Die Schriftleitung der HEP-INFORMATIONEN,
4.3 Der Aufbau und die Leitung von Bundesfachgruppen, bzw. Bundesarbeitsgruppen,
4.4 Der Aufbau von Landesarbeitskreisen zur Gründung weiterer Landesberufsverbände,
4.5 Die Kontaktaufnahme, Kontaktpflege und der Schriftwechsel mit:
- staatlichen Stellen, insbesondere mit den Kultus- und Sozialministerien der Bundesländer,
- staatlichen, bzw. halbstaatlichen Institutionen, welche sich u.a. mit
sozialpädagogisch pflegerischen Berufsgruppen, bzw. Berufsbildern im
Bereich der Behindertenhilfe befassen,
- sozialpädagogisch pflegerischen Ausbildungsstätten, welche
Heilerzieher/innen Heilerziehungspfleger/innen,
Heilerziehungs(pflege)helfer/innen oder vergleichbar
behinderungsspezifisch qualifizierte Fach- und Hilfskräfte ausbilden,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der sozialpädagogisch
pflegerischen Ausbildungsstätten für den Bereich der Behindertenhilfe,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- bundesweit organisierten Fachverbänden der freien Wohlfahrtspflege
und der sozialen Arbeit sowie mit anderen sozialpädagogisch
pflegerischen Berufsverbänden in Deutschland,
- anderen sozialpädagogisch pflegerischen Berufsverbänden in Europa,
- mit gewerkschaftlichen Organisationen.
5. Bundesbeauftragte und ggf. weitere Bundesfunktionsträger/innen
bekommen, wenn dies noch nicht der Fall ist, Einladungen und Protokolle
von den Sitzungen der Bundeskonferenz. Sie nehmen an den Sitzungen der
Bundeskonferenz teil und berichten von den für die im
Bundesberufsverband organisierten Berufsgruppen wichtigen und
interessanten Entwicklungen und dgl.. Insbesondere wenn sie ihre
Berichte nicht mündlich abgeben können und mindestens halbjährlich
geben sie schriftliche Berichte ab, welche ggf. auch in den HEP -
INFORMATIONEN veröffentlicht werden.
6. Treten Bundesbeauftragte von ihrer Funktion zurück oder verlieren
aus anderen Gründen die Zuständigkeit und Verantwortung für ihren
Aufgabenbereich, geben sie das in dieser Funktion von ihnen gesammelte
und geordnete schriftliche Material mit einem schriftlichen
Abschlußbericht in der folgenden Sitzung der Bundeskonferenz oder bis
zu diesem Zeitpunkt an ein anderes Mitglied der Bundeskonferenz zurück.
§ 11 Gliederungen und Organe des Bundesberufsverbandes in den Bundesländern
1. Die Gliederungen des Bundesberufsverbandes in den Bundesländern sind :
1.1 Die von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände,
1.2 Die von der Bundeskonferenz anerkannten Landesarbeitskreise,
2. Die Organe des Bundesberufsverbandes im Bereich der Bundesländer sind:
2.1 Die Landesvorstände der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise,
2.2 die Landesmitgliederversammlungen der von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise,
3. Die traditionellen Gliederungen des Bundesberufsverbandes in den
Bundesländern sind die Landesberufsverbände für Heilerzieher/innen,
Heilerziehungspfleger/innen und Heilerziehungs(pflege)helfer/innen,
welche sich bisher in den Bundesländern Baden - Württemberg, Bayern,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz,
Sachsen und Thüringen gegründet und zuvor teilweise in der
Bundeskonferenz der Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe
in der Bundesrepublik Deutschland organisiert haben.
4. Den von der Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbänden werden
alle Mitglieder des Bundesberufsverbandes zugeordnet, welche im
jeweiligen Bundesland leben und/oder arbeiten und sie sollen sich nach
Möglichkeit darin engagieren. Die Berufsverbandsmitglieder können sich
aber auch anderen Landesberufsverbänden oder Landesarbeitskreisen sowie
als Einzelmitglieder nur dem Bundesberufsverband zuordnen lassen und
sich darin engagieren.
5. Vereinsrechtlich eigenständige und rechtsfähige Landesberufsverbände
können nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen und in § 7 dieser
Bundessatzung festgelegten Regelungen ihre Aufnahme in den
Bundesberufsverband und ihre Anerkennung durch die Bundeskonferenz
beantragen.
6. Mitglieder des Bundesberufsverbandes, welche keinem
Landesberufsverband zugeordnet werden können, weil in den
Bundesländern, in welchen sie leben und/oder arbeiten, (noch) keine von
der Bundeskonferenz anerkannten vereinsrechtlich eigenständigen und
rechtsfähigen Landesberufsverbände bestehen, werden im Bereich der
jeweiligen Bundesländer einem Landesarbeitskreis zugeordnet und von der
Bundesgeschäftsstelle als Einzelmitglieder geführt. Sie sind
aufgerufen, in ihrem Bundesland selbst einen Landesarbeitskreis, bzw.
Landesberufsverband zu gründen und sich darin zu engagieren. Diese
Einzelmitglieder können sich aber auch anderen Landesberufsverbänden
oder Landesarbeitskreisen zuordnen lassen und sich darin engagieren.
7. Landesarbeitskreise werden, wenn sie sich noch nicht selbst
organisiert haben ggf. von einem von der Bundeskonferenz für das
jeweilige Bundesland gewählten Bundesbeauftragten als eigenständiger
aber nicht eingetragener und damit nicht rechtsfähiger Vorverein
organisiert und von der Bundeskonferenz als eigenständige, nicht
rechtsfähige Landesarbeitskreise anerkannt, wenn in einer
Landesmitgliederversammlung mindestens sieben Mitglieder des
Bundesberufsverbandes, welche im jeweiligen Bundesland leben und/oder
arbeiten, anwesend waren, einen Landesvorstand gewählt und beschlossen
haben, die in § 7 der Bundessatzung geforderten Voraussetzungen zu
erfüllen.
8. Die Bundeskonferenz beschließt mit einer 2/3 -Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der
Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder
Landesarbeitskreise über die Aufnahme und Anerkennung, bzw. über den
Ausschluss oder den Entzug der Anerkennung der vereinsrechtlich
eigenständigen und rechtsfähigen Landesberufs-verbände, bzw. der nicht
rechtsfähigen Landesarbeitskreise als Gliederungen des
Bundesberufsverbandes.
9. Die Gliederungen des
Bundesberufsverbandes im Bereich der Bundesländer, die
Landesberufsverbände und ihre Organe waren und sind in der Regel
vereinsrechtlich eigenständig und rechtsfähig, geben sich eigene
Satzungen und Geschäftsordnungen und fassen Beschlüsse. Diese dürfen
aber der Bundessatzung, der Bundesgeschäftsordnung und den Beschlüssen
der Bundeskonferenz nicht entgegenstehen und müssen von der
Bundeskonferenz anerkannt werden.
10. Die von der Bundeskonferenz
anerkannten Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise sind
proportional zu ihrer Mitgliederzahl in der Bundeskonferenz vertreten.
Weiteres regelt die Bundessatzung in § 9.1.
11. Mit der Aufnahme
und Anerkennung durch die Bundeskonferenz erwerben und mit dem
Ausschluss oder dem Entzug der Anerkennung durch die Bundeskonferenz
verlieren die Landesberufsverbände oder Landesarbeitskreise ihr
Vertretungs- und Stimmrecht in der Bundeskonferenz, sowie das Recht auf
die Finanzierung ihrer Organe, bzw. ihrer Funktionsträger/innen und von
deren Aktivitäten. Weiteres regelt die Bundesgeschäftsordnung.
§ 12 Bundesgeschäftsordnung
1. Alles weitere regelt die Bundesgeschäftsordnung. Sie ist mit
einer 2/3 - Mehrheit der in einer Sitzung der Bundeskonferenz
anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der von der
Bundeskonferenz anerkannten Landesberufsverbände oder
Landesarbeitskreise zu beschließen oder gegebenenfalls zu ändern.
2. Die Bundesgeschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Bundessatzung
und kann durch weitere Regelungen, wie z.B. eine Schlichtungsregelung,
eine Wahlordnung und dgl., oder durch Beschlüsse der Bundeskonferenz
erweitert oder ergänzt werden.
§ 13 Auflösung des Bundesberufsverbandes
1. Für die Auflösung des Bundesberufsverbandes ist der Beschluss
einer Mehrheit von 3/4 aller in einer zu diesem Zweck einberufenen
Sitzung der Bundeskonferenz anwesenden stimmberechtigten
Vertreter/innen der von der Bundeskonferenz anerkannten
Landesberufsverbände und Landesarbeitskreise erforderlich. Der Antrag
für die Auflösung des Bundesberufsverbandes muss in der Einladung zur
entsprechenden Sitzung der Bundeskonferenz angekündigt werden.
2. Sind im Falle der Auflösung des Bundesberufsverbandes
Zahlungsverbindlichkeiten vorhanden, haftet der Bundesvorstand nur mit
dem Vermögen des Bundesberufsverbandes nach ordnungsgemäß
abgeschlossener Kassenführung.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Bundesberufsverbandes oder
des Fortfalls seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen proportional
zu deren Mitgliederzahlen den ggf. als eingetragene Vereine weiter
bestehenden Landesberufsverbänden, bzw. den entsprechenden
Nachfolgeverbänden zu.
Die vorstehende Bundessatzung wurde von den gewählten und anwesenden
Vertreter/innen der Landesberufsverbände Bayern, Niedersachsen,
Rheinland - Pfalz, Saarland und Thüringen in den Sitzungen der —
Bundeskonferenz der Berufsverbände für Heilerziehungspflege und -hilfe
in der Bundesrepublik Deutschland —vorbereitet sowie von ihnen als
Gründungs - Mitglieder des - zunächst vereinsrechtlich nicht
eigenständigen - Berufsverbandes für Heilerziehung,
Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland in
der 10. Sitzung der Bundeskonferenz vom 22.02.1994 in Ursberg ( Bayern
) anerkannt sowie seitdem praktiziert und weiterentwickelt, d.h.
mehrfach geringfügig geändert.
