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Berufsverband-HEP > Verband > Grundsatzpapier

Grundsatzpapier

1. Intention
2. Berufsbeschreibung
a) Entwicklung
b) Ist-Standsbeschreibung
3. Zielformulierung
4. Realisierungsmöglichkeiten
5. Weitere Perspektiven

1. Intention

Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren kontrovers geführten berufspolitischen Diskussion, sieht sich der Berufsverband für Heilerziehung- Heilerziehungspflege und -hilfe in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (künftig nur noch Bundesverband genannt) gefordert, für die Heilerziehungspflege eine eindeutige Position zu beziehen. Der Bundesverband versteht sich als die legitimierte Interessensvertretung aller Heilerziehungspfleger in Deutschland, mit dem Ziel Arbeits- und Rahmenbedingungen für alle Heilerziehungspfleger bundeseinheitlich zu gestalten. Dies gilt sowohl für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsinhalte als auch für die daran anschließenden beruflichen Tätigkeitsfelder.

2. Berufsbeschreibung

a) Entwicklung

Heilerziehungspfleger sind (die) sozialpädagogischen Fachkräfte mit pflegerischen Kompetenzen in der Behindertenhilfe.
Die Berufsbezeichnung Heilerziehungspfleger wurde bereits im Jahre 1957 geprägt, erste staatliche Ausbildungen fanden in Baden-Württemberg ab 1967 statt und die erste staatliche Prüfung erfolgte am 01.07.1971. In der Folge entstanden Ausbildungsstätten zunächst in Bayern und Niedersachsen.
Begründet war die Notwendigkeit der Schaffung dieses neuen Berufsbildes in der Erkenntnis, dass auch Menschen mit Behinderungen professionelle Hilfen gewährt werden müssen, um sie bestmöglich zu fördern, zu bilden, zu beschäftigen oder auch zu pflegen. Den ursprünglich vorrangig kirchlichen Trägern der Behindertenhilfe war dabei die ganzheitliche Betrachtung des Menschen mit Behinderung unabhängig von Art und Schwere der Behinderungen ein wesentliches Anliegen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sich damals die Behindertenhilfe fast ausschließlich auf stationäre Hilfen beschränkte und die Heilerziehungspfleger an Ausbildungsstätten der eigenen Institutionen für den dort jeweiligen Bedarf ausgebildet wurden. Darin begründet sich unter anderem die bis heute noch gültige Vielfältigkeit der Ausbildungsinhalte in den einzelnen Bundesländern.

b) Ist-Standsbeschreibung

Aktuell wird das Berufsbild an ca. 200 Ausbildungsstätten bundesweit ausgebildet. Von diesen sind derzeit 86 Ausbildungsstätten in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten für Heilerziehungspflege und Heilerziehung in Deutschland e.V. (BAG-HEP) organisiert.
2001 wurde erstmals unter Mitwirkung des Bundesverbandes eine Rahmenvereinbarung zur Ausbildung durch die ständige Konferenz der Kultusministerien der Länder für das Berufsbild Heilerziehungspflege festgeschrieben, mit der Verpflichtung, diese mit dem Ausbildungsjahr 2004/2005 verbindlich umzusetzen. Dadurch sollten erstmals Zugangsvoraussetzungen, Dauer, Ausbildungsform und die gegenseitige Anerkennung bundeseinheitlich geregelt werden.
Spätestens seit Mitte der 90er Jahre befindet sich die Behindertenhilfe im Umbruch. Dies führt einerseits zu sich verändernden Anforderungen in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (Menschen mit Behinderungen im Alter) wie auch zu völlig neuen Wohn- und Betreuungsformen außerhalb stationärer Einrichtungen (ambulant betreutes Wohnen). Die demographische Entwicklung führt zu einem deutlich steigenden Assistenz- und Hilfebedarf. Die Anforderungen an das Berufsbild haben sich durch diese Veränderungen qualitativ und quantitativ wesentlich verändert, ohne dass sich die Ausbildung auf diese Veränderungen inhaltlich wirksam eingestellt hat.

3. Zielbeschreibung

Oberstes Ziel des Bundesverbandes ist es, dass Heilerziehungspfleger über all dort, wo Menschen mit Behinderungen der Hilfe, Assistenz (Beratung und Begleitung, Pflege und Versorgung) und Unterstützung bedürfen, tätig werden (beschäftigt sind). Heilerziehungspfleger sind, wie keine andere Berufsgruppe, Spezialisten für die Arbeitsfelder der Behindertenhilfe. Das Berufsbild des Heilerziehungspflegers und dessen Kompetenzprofil ist bei allen Institutionen in deren Verantwortungsbereich „Behindertenhilfe“ stattfindet, bekannt und anerkannt. Dies gilt neben den traditionellen Tätigkeitsfeldern, in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, WfbM und Förderstätten, insbesondere für die Bereiche der Frühförderung, der Tagesbetreuung, in Kindertagesstätten, die schulische Bildung, sowohl im Kinder- Jugend- als auch im Erwachsenenbereich, bis hin zu Assistenzdiensten und persönlichem Budget im ambulant betreuten Wohnen und der Begleitung von Menschen mit psychischen Behinderungen. Der Heilerziehungspfleger wirkt dabei sowohl in allgemein unterstützenden als auch leitenden Funktionen.
Die Vergütung richtet sich an den tariflichen Regelungen des TVöD für qualifizierte und anerkannte Fachkräfte aus.

4. Realisierungsmöglichkeiten

Der Bundesverband arbeitet mit der BAG-HEP und den anerkannten Trägern der freien Wohlfahrtspflege eng zusammen. Die Ausbildungsformen und Ausbildungsinhalte sind bundeseinheitlich so zu standardisieren, dass das Berufsbild eine eindeutige Identität erfährt. Die Rahmenvereinbarung von 2001 wird fortgeschrieben, wesentliche Ausbildungsinhalte werden verbindlich festgeschrieben. Dadurch erhält das Berufsbild eine eindeutige unverwechselbare Identität und grenzt sich erkennbar von anderen Berufsgruppen ab. Des Weiteren wirkt der Bundesverband darauf hin, dass die grundlegenden Kriterien der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen verbindlich eingehalten und von einzelnen Bundesländern weder unter- noch überschritten werden. Ein Unterschreiten der festgelegten Mindeststundenzahl ist generell nicht möglich. Die Ausbildung in der 2-jährigen Vollzeitausbildung und in der 3-jährigen berufsbegleitenden Form ist zwingend vergleichbar zu gestalten (die 2-jährige Form erfordert ein Berufsanerkennungsjahr).
Für die Praxisanleitung vor Ort sind bundeseinheitliche Standards zu entwickeln.
Überall dort, wo neben den vermittelten Kernkompetenzen Zusatzqualifikationen notwendig sind (Behandlungspflege, Psychiatrie, Schulausbildung etc.), werden standardisierte und länderrechtlich anerkannte Zusatzqualifikationen und Qualifizierungsmöglichkeiten für HEPs im Sinne der besseren Aussichten auf Anerkennung und Weiterentwicklung geschaffen. Diese sind idealer Weise den Fachschulen für Heilerziehungspflege angegliedert.

5. Weitere Perspektiven

Durch diese Modifikation der Ausbildung wird der Zugang zu schon jetzt formulierten (in den Blättern zur Berufskunde) Arbeits- und Tätigkeitsfeldern realisiert. Der Heilerziehungspfleger ist somit künftig denkbar als Fachkraft für Pflege, als Case- Manager im ABW, als Leiter von stationären oder ambulanten Einrichtungen, als Assistenzanbieter in administrativer oder leitender Funktion.

Sollten diese Ziele in der Zusammenarbeit mit der BAG-HEP am föderalistischen Prinzip scheitern, strebt der Bundesverband die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger in Form einer bundesgesetzlichen Regelung an.


Motten, den 21.10.2007

Der Vorstand