Allgemeines und Spezielles zur Berufsausbildung
Rahmenvereinbarung
Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" wird hier gekürzt wiedergegeben.
Punkte die nicht die Heilerziehungspflege betreffen, sind nicht aufgeführt.
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Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002)Einleitung
Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die
Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche
Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in
unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder
Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach
Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge
sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.
Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit.
Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in
beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
05.06.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die
Fachhochschulreife erworben werden.
Teil I Allgemeine übergreifende Regelungen
1. Geltungsbereich
Die Rahmenvereinbarung erfasst
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden
Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik
des Fachbereichs Sozialwesen
- Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.
2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen
2.1
Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.
2.2
Den Unterricht an Fachschulen erteilen
- in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für
Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem
abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und
pädagogischer Eignung
- sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.
3. Gliederung der Fachschule
3.1
Fachschulen2) gibt es für folgende Fachbereiche:- Agrarwirtschaft
- Gestaltung
- Technik
- Wirtschaft3)
- Sozialwesen
Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.
1) In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.
2) In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
3) In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.
3.2
Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß Anlage.
3.3
Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.
3.4
Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.
4. Ziele der Fachschulen
4.1
Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen
der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der
Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
- Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
- selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.
4.2
An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
4.3
Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.
5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung
5.1
Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.
5.2
Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich.
Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den
Unterrichtsstunden des Pflichtbereiches nach Ziffer 1 können bis zu 20
v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und
durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert
werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.
5.3
Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
5.4
Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.
6. Aufnahmevoraussetzungen
6.1
Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.
6.2
Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.
7. Lernbereiche im Pflichtbereich
Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.
8. Ausbildungsanforderungen
8.1
Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient
vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch
die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders
geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz
sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des
fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen
mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem
fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt.
Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb
erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe
Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich
entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung
der obengenannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen,
einen besonderen Stellenwert.
8.2
Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.
9. Abschlussprüfung
9.1
Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.
9.2
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
9.3
In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.
9.4
Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
10. Ergebnis der Abschlussprüfung
10.1
Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
10.2
Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.
11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung
11.1
Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter .../Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ..." nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.
11.2
Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird. Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.
12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses
Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i.d.F. vom 27.09.1996) einschließlich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten Vereinbarung sowie auf die "Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995) wird verwiesen.
13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen
13.1
Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
13.3
Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.
13.4
Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.
13.5
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.
13.6
Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.04.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.
14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer / Fernlehrgangsteilnehmerinnen
Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 04.12.1991, berücksichtigt werden.
15. Gegenseitige Anerkennung
Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten
Abschlusszeugnisse gegenseitig an.
Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden
Hinweis:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über
Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der
jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
16. Schlussbestimmungen
Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger
Ausbildungsdauer" vom 12.06.1992 i.d.F. vom 22.10.1999, die
"Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer -
Fachbereich Agrarwirtschaft" vom 09.12.1985, die "Rahmenvereinbarung
über die Höheren Landbauschulen" vom 18.03.1970, die
"Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
der Fachrichtung Hauswirtschaft" vom 27.05.1988 i.d.F. vom 02.07.1992,
die "Rahmenvereinbarung über die Fachschulen und Höheren Fachschulen
für Hauswirtschaft" vom 03.10.1968, die "Rahmenvereinbarung zur
Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen" vom 28.01.2000, die
"Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von
Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen" vom 01.02.2001 und
die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen
für Heilpädagogik" vom 12.09.1986 werden aufgehoben. Die Länder
verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum
Schuljahr 2004/2005, beginnend mit dem 1. Jahr der Ausbildung,
umzusetzen. Bis dahin können die in Absatz 1 genannten
Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.
Teil II
Regelungen zu den Fachbereichen
Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen
(...)
Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege
(...)
2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und
eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und
Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist,
zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren
Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation
zu fördern.
Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch
Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden
Adressaten genannt), erfordern zur Beratung, Begleitung, Pflege und
Bildung Fachkräfte,
- die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen.
- die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche
Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen
Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der
heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit Gruppen als auch mit
Einzelnen verfügen.
- die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den
Lebensrealitäten der Adressaten orientierten Handelns erkennen und
insbesondere für aktivierende Pflege nutzen.
- die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst
selbstständigen Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen
Lebenssituation und der Biographie des Adressaten unterstützen.
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der
Adressaten erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische
Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten.
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen
Zusammenhängen die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und
Unterstützung in Konfliktsituationen leisten.
- die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen.
- die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten.
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu
erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation
der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren
Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.
3. Aufnahmevoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
- einen mittleren Schulabschluss5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und
- über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in
Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der
Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.
4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten
Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule6). Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt.
5) In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
6) Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen.
5. Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und
mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw.
heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern.
Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung
für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen
vollzeitschulischen Vorbildung und für die Fachrichtung für
Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung in
die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für
Heilerziehungspflege können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf
die 2.400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.
6. Didaktisch-methodische Grundsätze
Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger
Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte.
Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen
an die Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw.
heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der
Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.
Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind
- Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen
befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines
reflektierenden Fremdverstehens zu begründen bzw.
- Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die
Fähigkeiten zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert
adressatenbezogene Betreuungs- und Pflege- sowie Bildungs- und
Erziehungsprozesse zu gestalten und zu begründen.
In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die
Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei
Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse
zu gestalten.
Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw.
heilerziehungspflegerischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der
beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien
für ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln zu
entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei
gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu
berücksichtigen.
7. Abschlussprüfung
Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann.
8. Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/ Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin". Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder.
9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis
| Lernbereiche | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
|---|---|
| Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | mindestens 360*) |
| Fachrichtungsbezogener Lernbereich | mindestens 1.800*) |
| Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern | mindestens 1.200 |
| Insgesamt | 3.600 |
Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
Fachrichtung Sozialpädagogik
- Kommunikation und Gesellschaft
- Sozialpädagogische Theorie und Praxis
- Musisch-kreative Gestaltung
- Ökologie und Gesundheit
- Organisation, Recht und Verwaltung
- Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
Fachrichtung Heilerziehungspflege
- Kommunikation und Gesellschaft
- Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis
- Musisch-kreative Gestaltung
- Pflege
- Organisation, Recht und Verwaltung
- Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
Anlage
- Stand: 07.11.2002 -
zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ...)
Liste der Fachrichtungen
(...)
| Fachbereich Sozialwesen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis |
Berufsbezeichnung: Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin |
|---|---|
| Fachrichtungen Sozialpädagogik Heilerziehungspflege18) |
